Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Dr. Joachim Bankmann - sigma-physik, Messtechnik (Lieferer) gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Bestellers allein die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vereinbarungen, die die Bedingungen des Lieferers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden, dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform. Die Annahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich darin ungewollte Lücken herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages geregelt worden wäre, wenn dieser Punkt gedacht worden wäre. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung oder betrifft die Lücke eine Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das dem Gewollten möglichst nahe kommende rechtlich zulässige Maß.
(3) Vertragsgrundlagen sind in der nachstehenden Reihenfolge:
a) individuelle schriftliche Vereinbarungen,
b) der schriftliche Vertrag,
c) die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers,
d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
e) zum Vertragsgegenstand gehörende Bedienungshandbücher in der jeweils aktuellen Fassung,
f)
sonstige vom Lieferer herausgegebene schriftliche Unterlagen bezüglich
des
Vertragsgegenstandes in der jeweils aktuellen Fassung,
g) die einschlägigen DIN-, VDE-, VDI-Normen,
h) die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2 Angebote und Lieferung
(1) Die vom Besteller vorgenommene Bestellung ist ein bindendes Angebot.
Der Lieferer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung
einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise
und Honorare - in Euro - "ab Werk" zuzüglich Verpackungs- und
Versandkosten sowie der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
(1) Versendungen werden nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers
vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für den Versand nicht erteilt,
so geschieht dieser nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers ohne
Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand
(Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen
aus dem Vertragsverhältnis vor.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
(1) Der Besteller hat die empfangene Lieferung unverzüglich auf
Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel,
Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Sofern
sich nicht gemäß § 377 HGB eine kürzere Frist ergibt, sind offensichtliche
Mängel vom Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung des
Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen,
nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der den
Mangel begründenden Umstände. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen - soweit rechtlich zulässig - ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 9 Sonstige Geschäftsbeziehungen Die vorstehenden Bestimmungen
gelten - soweit einschlägig - unmittelbar oder entsprechend, wenn der
Lieferer dem Besteller den Vertragsgegenstand im Wege der Leihe oder Miete,
zur Probe oder zu Demonstrationszwecken zur Verfügung stellt.
(2) Angebote des Lieferers sind freibleibend. Angegebene Lieferzeiten oder
sonstige Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten, binden den Lieferer
jedoch nicht. Der Lieferer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet,
wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
(3) Bei höherer Gewalt sowie bei Materialmangel oder Betriebsstörungen
gleich welcher Art beim Lieferer oder dessen Zulieferanten ist der Lieferer
von der Leistungspflicht frei und berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
(4) Falls der Lieferer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist
nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat
der Besteller ihm vor der Geltendmachung weitergehender Rechte zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
(5) Der Lieferer haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den
gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem
Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. In den anderen Fällen ist seine Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
(7) Wird die Lieferung aus einem Grund, den der Besteller zu
vertreten hat, verzögert, so werden ihm mit Beginn des auf die
Anzeige der Lieferbereitschaft folgenden Monates die durch die
Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Diese betragen für jeden
angefangenen Monat mindestens 0,5 % des Brutto-Rechnungsbetrages,
wobei die Geltendmachung höherer Kosten vorbehalten bleibt. Der
Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf
einer von ihm zu setzenden Frist von mindestens 14 Tagen anderweitig
über den Vertragsgegenstand zu verfügen und dem Besteller den
hierdurch entstehenden Schaden aufzugeben.
(8) Die zu einem Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen,
wie Kalkulationen, Funktionsbeschreibungen, Abbildungen,
Zeichnungen, Leistungs-, Maß-, Gewichts- und Verbrauchsangaben,
sind nur annähernd gültig und stellen keine zugesicherten
Eigenschaften dar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies
ausdrücklich vom Lieferer bestätigt wird. An diese Unterlagen
behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung
des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner
Form zugänglich gemacht werden. Sofern der Lieferer ein Angebot
des Bestellers nicht innerhalb der Frist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der
AGB annimmt oder der Vertrag sonst nicht zur Durchführung kommt,
sind diese Unterlagen unverzüglich kostenfrei zurückzugeben.
(9) Schutzvorrichtungen werden nur dann mitgeliefert oder
geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier
Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über
vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist
der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den am Tag der
Lieferung gültigen Preis zu berechnen, ohne dass dem Besteller ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zusteht.
(3) Die Zahlung der Kaufpreise, der Honorare und eventueller
weiterer geschuldeter Beträge hat ausschließlich kostenfrei auf ein vom
Lieferer bezeichnetes Konto zu erfolgen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder
sonstige Zahlungsanspruch für jede einzelne Lieferung oder Leistung,
sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht
ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende
oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Skonto darf
nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Verzugszinsen werden in Höhe von 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei drohendem oder eingetretenem Vermögensverfall des Bestellers
ist der Lieferer berechtigt, auch vor Fälligkeit Vorauszahlung des
gesamten sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungsbetrages
zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller mit der Zahlung eines
Teilbetrages der Forderung in Verzug geraten ist.
(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit dem Verlassen
des Geschäftsgrundstückes oder Auslieferungslagers des Lieferers auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen wie z.B. Versandkosten oder
Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird
auf seine Kosten die Lieferung durch den Lieferer gegen Transportschäden
versichert.
(3) Verzögert sich der Versand oder die sonstige Lieferung infolge vom
Lieferer nicht zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr mit dem
Zeitpunkt der Lieferungsbereitschaft auf den Besteller über.
(4) Es ist Sache des Bestellers, die zur Feststellung eines Schadens
und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs,
Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Im Falle eines drohenden oder eingetretenen Vermögensverfalles des
Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Verzicht
auf seine Ansprüche bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche wieder
an sich zu nehmen. Bei Fortnahme der Vorbehaltsware gehen alle im
Zusammenhang damit stehenden Kosten, einschließlich einer späteren
erneuten Lieferung und Aufstellung, zu Lasten des Bestellers.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist
der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch
nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand zerstört,
beschädigt, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Lieferer gezwungen ist, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
gegenüber Dritten geltend zu machen und diese nicht in der Lage sind, dem
Lieferer die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, z.B. im Falle einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet
der Besteller für diese Kosten.
(4) Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Lieferers nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.
Der Besteller tritt schon jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware in Höhe der zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung
noch bestehenden Ansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller an
den Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder Zustimmung des
Lieferers erfolgt ist. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller
diesem den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und nach
besten Kräften an der Realisierung der abgetretenen Forderung durch
den Lieferer mitzuwirken.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller
nicht berechtigt; insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder
Verpfändung untersagt.
(6) Solange die gelieferte Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferers
steht, erfolgt eine Be- oder Verarbeitung oder Verbindung, bei der
eine neue Sache hergestellt wird, auch im Auftrag des Lieferers,
ohne den Lieferer dadurch in irgendeiner Weise zu verpflichten.
Dadurch erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache. Die
Höhe des Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der vom Besteller oder Dritten
eingebrachten Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung oder
Verbindung. Das an der Vorbehaltsware bestehende Anwartschaftsrecht
des Bestellers auf Erwerb des Eigentumes setzt sich an dem Miteigentumsanteil
des Lieferers fort.
(2) Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel an der Ware
vorliegt und von dem Besteller rechtzeitig schriftlich gerügt wurde,
ist der Lieferer zunächst - unter Ausschluss der Rechte des Bestellers
auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Herabsetzung des Kaufpreises - zur
Nacherfüllung berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer für jeden
einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Lieferers durch Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der
Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt
vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung
gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferer die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder der Lieferer die Nacherfüllung verweigert.
Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem
Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen oder werden Sicherheitsbestimmungen des Lieferers oder
sonstige sich aus den unter § 1 Abs. 3 der AGB genannten Unterlagen ergebende
Anweisungen nicht beachtet, so bestehen für die daraus entstehenden
unmittelbaren und mittelbaren Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Ware in ein anderes
Gerät einbaut oder auf sonstige Weise mit einem anderen Gerät verbindet
und an diesem anderen Gerät ein Schaden entsteht.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort
als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Der Lieferer haftet unbeschadet der Regelung in diesen AGB
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm,
seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen,
sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der
Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.
(8) Außerhalb der in Abs. 7 geregelten Fälle haftet der Lieferer
nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Lieferers beruhen. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit
die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Der Lieferer haftet jedoch nur, soweit die Schäden
in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei
einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten
haftet der Lieferer im Übrigen nicht.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
die Ansprüche keine Haftung wegen Vorsatzes betreffen. Diese Regelung
gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
(10) Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte
Sache handelt, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche ausgeschlossen.
(11) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Der Lieferer haftet
insbesondere nicht, wenn er im Auftrag des Bestellers entgeltlich oder
unentgeltlich Messungen mit dem Vertragsgegenstand durchführt und auf
der Grundlage dieser Messungen Empfehlungen ausspricht. Soweit die Haftung
des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
Haftung seiner Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen sowie ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen des Lieferers und des
Bestellers (einschließlich Scheckklagen) ist - soweit gesetzlich
zulässig - Göttingen.