Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines

(1) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Dr. Joachim Bankmann - sigma-physik, Messtechnik (Lieferer) gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Bestellers allein die nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vereinbarungen, die die Bedingungen des Lieferers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden, dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform. Die Annahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.

  (2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich darin ungewollte Lücken herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung eventueller Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen oder des Vertrages geregelt worden wäre, wenn dieser Punkt gedacht worden wäre. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung oder betrifft die Lücke eine Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das dem Gewollten möglichst nahe kommende rechtlich zulässige Maß.

  (3) Vertragsgrundlagen sind in der nachstehenden Reihenfolge:

      a) individuelle schriftliche Vereinbarungen,

      b) der schriftliche Vertrag,

      c) die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers,

      d) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

     e) zum Vertragsgegenstand gehörende Bedienungshandbücher in der jeweils aktuellen Fassung,

    f) sonstige vom Lieferer herausgegebene schriftliche Unterlagen bezüglich des Vertragsgegenstandes in der jeweils aktuellen Fassung,

      g) die einschlägigen DIN-, VDE-, VDI-Normen,

      h) die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Angebote und Lieferung

(1) Die vom Besteller vorgenommene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware annehmen.
(2) Angebote des Lieferers sind freibleibend. Angegebene Lieferzeiten oder sonstige Fristen werden nach Möglichkeit eingehalten, binden den Lieferer jedoch nicht. Der Lieferer ist insbesondere erst dann zur Tätigkeit verpflichtet, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
(3) Bei höherer Gewalt sowie bei Materialmangel oder Betriebsstörungen gleich welcher Art beim Lieferer oder dessen Zulieferanten ist der Lieferer von der Leistungspflicht frei und berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Falls der Lieferer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihm vor der Geltendmachung weitergehender Rechte zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
(5) Der Lieferer haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. In den anderen Fällen ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
(7) Wird die Lieferung aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm mit Beginn des auf die Anzeige der Lieferbereitschaft folgenden Monates die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Diese betragen für jeden angefangenen Monat mindestens 0,5 % des Brutto-Rechnungsbetrages, wobei die Geltendmachung höherer Kosten vorbehalten bleibt. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Frist von mindestens 14 Tagen anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und dem Besteller den hierdurch entstehenden Schaden aufzugeben.
(8) Die zu einem Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen, wie Kalkulationen, Funktionsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Maß-, Gewichts- und Verbrauchsangaben, sind nur annähernd gültig und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vom Lieferer bestätigt wird. An diese Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Sofern der Lieferer ein Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der AGB annimmt oder der Vertrag sonst nicht zur Durchführung kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich kostenfrei zurückzugeben.
(9) Schutzvorrichtungen werden nur dann mitgeliefert oder geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Preise und Zahlung

  (1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise und Honorare - in Euro - "ab Werk" zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, ohne dass dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zusteht.
(3) Die Zahlung der Kaufpreise, der Honorare und eventueller weiterer geschuldeter Beträge hat ausschließlich kostenfrei auf ein vom Lieferer bezeichnetes Konto zu erfolgen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei drohendem oder eingetretenem Vermögensverfall des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch vor Fälligkeit Vorauszahlung des gesamten sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungsbetrages zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller mit der Zahlung eines Teilbetrages der Forderung in Verzug geraten ist.

  § 4 Versand und Gefahrübergang

(1) Versendungen werden nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für den Versand nicht erteilt, so geschieht dieser nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
(2) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit dem Verlassen des Geschäftsgrundstückes oder Auslieferungslagers des Lieferers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch den Lieferer gegen Transportschäden versichert.
(3) Verzögert sich der Versand oder die sonstige Lieferung infolge vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Lieferungsbereitschaft auf den Besteller über.
(4) Es ist Sache des Bestellers, die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
(2) Im Falle eines drohenden oder eingetretenen Vermögensverfalles des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche wieder an sich zu nehmen. Bei Fortnahme der Vorbehaltsware gehen alle im Zusammenhang damit stehenden Kosten, einschließlich einer späteren erneuten Lieferung und Aufstellung, zu Lasten des Bestellers.
(3) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand zerstört, beschädigt, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Lieferer gezwungen ist, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten geltend zu machen und diese nicht in der Lage sind, dem Lieferer die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, z.B. im Falle einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu erstatten, haftet der Besteller für diese Kosten.
(4) Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe der zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung noch bestehenden Ansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller an den Lieferer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder Zustimmung des Lieferers erfolgt ist. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und nach besten Kräften an der Realisierung der abgetretenen Forderung durch den Lieferer mitzuwirken.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung untersagt.
(6) Solange die gelieferte Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferers steht, erfolgt eine Be- oder Verarbeitung oder Verbindung, bei der eine neue Sache hergestellt wird, auch im Auftrag des Lieferers, ohne den Lieferer dadurch in irgendeiner Weise zu verpflichten. Dadurch erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache. Die Höhe des Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der vom Besteller oder Dritten eingebrachten Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung. Das an der Vorbehaltsware bestehende Anwartschaftsrecht des Bestellers auf Erwerb des Eigentumes setzt sich an dem Miteigentumsanteil des Lieferers fort.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung

(1) Der Besteller hat die empfangene Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Sofern sich nicht gemäß § 377 HGB eine kürzere Frist ergibt, sind offensichtliche Mängel vom Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(2) Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Besteller rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Lieferer zunächst - unter Ausschluss der Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Herabsetzung des Kaufpreises - zur Nacherfüllung berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Lieferers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Lieferer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen oder werden Sicherheitsbestimmungen des Lieferers oder sonstige sich aus den unter § 1 Abs. 3 der AGB genannten Unterlagen ergebende Anweisungen nicht beachtet, so bestehen für die daraus entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Ware in ein anderes Gerät einbaut oder auf sonstige Weise mit einem anderen Gerät verbindet und an diesem anderen Gerät ein Schaden entsteht.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Der Lieferer haftet unbeschadet der Regelung in diesen AGB uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(8) Außerhalb der in Abs. 7 geregelten Fälle haftet der Lieferer nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Lieferer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Lieferer im Übrigen nicht.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit die Ansprüche keine Haftung wegen Vorsatzes betreffen. Diese Regelung gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
(10) Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine gebrauchte Sache handelt, sind Gewährleistungs- und Haftungsansprüche ausgeschlossen.
(11) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Der Lieferer haftet insbesondere nicht, wenn er im Auftrag des Bestellers entgeltlich oder unentgeltlich Messungen mit dem Vertragsgegenstand durchführt und auf der Grundlage dieser Messungen Empfehlungen ausspricht. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen - soweit rechtlich zulässig - ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen des Lieferers und des Bestellers (einschließlich Scheckklagen) ist - soweit gesetzlich zulässig - Göttingen.

§ 9 Sonstige Geschäftsbeziehungen

 Die vorstehenden Bestimmungen gelten - soweit einschlägig - unmittelbar oder entsprechend, wenn der Lieferer dem Besteller den Vertragsgegenstand im Wege der Leihe oder Miete, zur Probe oder zu Demonstrationszwecken zur Verfügung stellt.